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Fotorechte

Das Recht am eigenen Bild....

Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden?

Das Recht am eigenen Bild ist ein Teil des vom Gesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es gilt daher der Grundsatz, daß Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder Veröffentlicht werden dürfen.

Zur Sicherheit sollte der Fotograf daher immer die Einstimmung der jeweiligen Personen einholen. Eine mündliche Zustimmung ist ausreichend. Im Falle eines Rechtsstreits muss der Fotograf allerdings beweisen, dass die Zustimmung erteilt wurde. Wichtig ist, daß die Genehmigung immer im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck zu sehen ist. Wer einwilligt, dass sein Foto in der Tageszeitung erscheint, ist noch lange nicht damit einverstanden, dass es auch als Werbeplakat gebraucht wird.

Keine Regel ohne Ausnahme: es gibt auch Fälle, in denen Fotos von Personen veröffentlicht werden dürfen, ohne dass deren Zustimmung zuvor eingeholt wurde. Die für die Presse sicherlich wichtigste Gruppe stellen dabei die sogenannten "Personen der Zeitgeschichte" dar. Prominente müssen es sich gefallen lassen, dass sie in der Öffentlichkeit fotografiert werden. Ihre Privatsphäre ist allerdings ebenfalls geschützt.

Eine weitere Ausnahme sind Bilder von Versammlungen oder Aufmärschen.
Das sogenannte "Bild in der Menge" anlässlich eines Konzertes, Stadtfestes oder einer Demonstration kann von den betroffenen Personen nicht untersagt werden. Dasselbe gilt, wenn eine Person zufällig auf einer Gebäude- oder Landschaftsaufnahme erscheint. In allen Fällen gilt jedoch: es dürfen keine Fotos verbreitet werden, durch die eine Person herabgewürdigt oder lächerlich gemacht wird.

Was passiert aber in den Fällen, in denen eine Person ohne ihre Zustimmung abgebildet wird?
Die abgebildete Person kann zunächst einmal verlangen, daß ihre Fotos nicht mehr verbreitet werden. Sie kann weiterhin eine Entschädigung in Form eines "Lizenzentgelts" oder eines Schmerzensgeldes verlangen. Für ein Lizenzentgelt muss der Abgebildete nachweisen, daß regelmäßig Fotos von ihm nur gegen Gebühr veröffentlicht werden. Dies ist z.B. häufig bei Prominenten aus Show und Fernsehen der Fall.

(aus FotoMagazin; von RA Dr. Verena Hoene, Köln)
Quelle:
http://www.drf-faq.de/recht.htm

Veröffentlichungsverbot und Ausnahmen
Grundsätzlich gilt:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, § 22 S. 1 KUG. Das heißt - etwa für den Fotografen: Eigentlich gar nicht. Jede Frau und jeder Mann kann sich gegen eine Veröffentlichung wehren. Ein "Verbreiten" ist dabei jede Weitergabe von Bildnissen - z.B. in der Presse, im Internet, aber auch im privaten Bereich.
Der Fotograf darf natürlich Bilder machen - aber sie nicht etwa in einem Bildband veröffentlichen, an eine Zeitung verkaufen oder auf seine Internetseite stellen. Natürlich darf ein Bildnis verbreitet werden, wenn die Einwilligung erteilt wurde. Das kann mündlich oder schriftlich (etwa in einem Modelvertrag) erfolgen. Die Schriftform ist allemal vorzuziehen, weil so spätere Beweisschwierigkeiten für beide Seiten vermieden werden können.
Wie ist es aber, wenn die Abgebildete (oder der Abgebildete) ein Honorar erhalten hat? Diese Vermutung einer Einwilligung kann widerlegt werden. Insbesondere sind Umfang und Zweck nicht aus der Tatsache, daß eine Entlohnung erfolgt, herauszulesen. Wer Modell steht und dafür Geld bekommt, willigt noch lange nicht zu einer Verwendung des Bildnisses in der Werbung ein. So kann sich ein Aktmodell sicher dagegen wehren, wenn ein Bildnis auf einmal in einer Illustrierten oder im Internet im Zusammenhang mit einer Anzeige für Telefonsex gezeigt wird.
Es gibt zahlreiche weitere Ausnahmen, die in § 23 KUG geregelt sind.
So darf ein Bildnis veröffentlicht werden, wenn es aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt. Darunter sind u.a. Fotografien von Politikern, Schauspielern oder "Promis" zu verstehen, also Personen, die eine gewisse Rolle in der Öffentlichkeit spielen. Aber auch das gilt nicht ausnahmslos, denn die Aufnahme darf sich aber nur auf den öffentlichen Bereich beziehen. Daher brauchen es auch Personen der Zeitgeschichte nicht zu dulden, daß Fotografien veröffentlicht werden, die sie z.B. privat oder gar nackt zeigen.
Oder wenn die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit (Straße!) erscheint. Doch wann sind Personen "Beiwerk"? Eigentlich ganz einfach: Wenn sie weggelassen werden können, ohne den Gesamteindruck des Bildes zu ändern. Nach der Rechtsprechung ist es aber erlaubt, die Lebendigkeit der Gesamtdarstellung sozusagen beiläufig zu erhöhen; sind also die Personen nur bei Gelegenheit erschienen und nicht aus der Anonymität herausgehoben, so gibt es keine Probleme. Damit ist für viele Situationen schon geholfen.
Oder wenn die Person an einer Versammlung oder einem Aufzug oder einem ähnlichen Vorgang teilgenommen hat. Denn wer an einer Veranstaltung teilnimmt, der muß auch damit rechnen, daß er gesehen und fotografiert wird. Auch hier muß der Schwerpunkt des Bildes auf der Darstellung des Geschehens liegen, nicht aber auf der Darstellung der Personen, die daran teilgenommen haben. Das "Herausschießen" z.B. eines Fußballfans, der seiner Freude Ausdruck verleiht, während seine Mannschaft gerade ein Tor schießt - das ist (leider) nicht von § 23 KUG gedeckt, auch wenn in der Praxis häufig solche Bilder zu sehen sind. Denn gerade diese zeigen ja, wie es auf der Veranstaltung - hier einem Fußballspiel - zugegangen ist und fangen die Stimmung besonders gut ein.
Schließlich, wenn es nicht auf Bestellung angefertigt wurde und die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Korrektiv ist: Wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten besteht, darf trotz Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes das Bildnis nicht veröffentlicht werden. Außerdem darf ein Bildnis nicht ungefragt für Werbezwecke verwendet werden.
Weitere Ausnahmen enthält § 24 KUG.
Quelle:
http://www.koetzlaw.de/undrecht/br/veroeffentlichungsverbot.html

Pressekodex
Publizistische Grundsätze

Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und Bundespräsident D. Dr. Dr Gustav W. Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht in der Fassung vom 21. September 1994.

Die im Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und der Kritik ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewußt sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe nachbestem Wissen und Gewissen, unbeeinflußt von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen, wahr.

Diese publizistischen Grundsätze dienen der Wahrung der Berufsethik; sie stellen keine rechtlichen Haftungsgründe dar.Achtung vor der Wahrheit und wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Bei Wiedergabe von symbolischen Fotos muß aus der Unterschrift hervorgehen, daß es sich nicht um dokumentarische Bilder handelt. Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zustellen. Bei der Beschaffung von Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden. Die bei einem Informations- oder Hintergrundgespräch vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren. Jede in der Presse tätige Person wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informationen ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, als redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Werbetexte, Werbefotos und Werbezeichnungen sind als solche kenntlich zu machen. Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten eines Menschen öffentlichen Interessen, so kann es auch in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen. Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse Empfinden einer Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich verletzen können, sind mit der Verantwortung der Presse nicht zu vereinbaren. Die Presse verzichtet auf eine unangemessene sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung zu berücksichtigen. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden. Die Berichterstattung über schwebende Ermittlungs- und Gerichtserfahren muß frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede einseitige oder präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Bei Straftaten Jugendlicher sind mit Rücksicht auf die Zukunft der Jugendlichen möglichst Namensnennung und identifizierende Bildveröffentlichungen zu unterlassen, sofern es sich nicht um schwere Verbrechen handelt. Über Entscheidungen von Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende Rechtfertigungsgründe vor deren offizieller Bekanntgabe berichtet werden. Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessene sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungserkenntnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden. Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet ein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung der Unterdrückung von Nachrichten bestechen läßt, handelt unehrenhaft und berufswidrig. Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen. Quelle:
http://www.drf-faq.de/recht.htm

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